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Revision der Kirchenverfassung: Stimmrecht neu ab 16

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01.01.2016
Die neue Luzerner Kirchen-verfassung sieht verschiedene Reformen vor: So sinkt das Stimmrechtsalter auf 16 Jahre und der Beamtenstatus für Pfarrpersonen soll wegfallen.

Ein dickes Kuvert wird Mitte Dezember in den Briefkästen von Synodalen und Kirchgemeindebehörden stecken: Inhalt ist der Vernehmlassungsentwurf zur neuen Verfassung der Reformierten Kirche Luzern. Einen ersten inhaltlichen Vorgeschmack auf das 70-Paragrafen-Werk gab es an einer Informationsveranstaltung am 21. September.
Während die geltende Verfassung von 1969 einzelne Themenbereiche relativ detailliert regelt, soll die neue Verfassung eher «schlank» daher- kommen, erklärte Synodalrätin Tanja Steger. Detailregelungen würden künftig nur noch in den Kirchenord-nungen und in noch zu schaffenden Organisationsgesetzen für Kirchgemeinden und Kantonalkirche zu finden sein, so die Juristin.
Dennoch werden in der Verfassung wichtige Weichen gestellt: So soll das Stimmrechtsalter neu bei 16 Jahren liegen. Die Jugendlichen dürfen dann an kirchlichen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und auch selbst in Ämter gewählt werden. «Hiermit», so Synodalrat Florian Fischer, «möchten wir engagierte junge Leute nach der Konfirmation zum Mitwirken animieren.»
Auch für kirchliche Mitarbeitende hält der Verfassungsentwurf einige Neuerungen bereit. So werden Sozialdiakone, Katecheten, Kirchenmusiker, Sigristen und Mitarbeitende in der Verwaltung künftig als Vertreter der verschiedenen kirchlichen Diens-
te in der Verfassung genannt und damit auch wertgeschätzt. Bisher fanden dort ausschliesslich die Pfarrpersonen Erwähnung. Letztere werden sich aller Voraussicht nach vom Beamtenstatuts verabschieden müssen. Neu kämen sie in ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis, das zwar unbefristet, aber von Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite her kündbar wäre. Als Vorbild diente hier das kantonale Recht.
In Fragen der Kirchenmitgliedschaft bleibt die neue Verfassung auf bewährtem Terrain: Die Taufe ist auch zukünftig nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. Im Vergleich zu früher soll aber eine Textstelle in der neuen Verfassung die Taufe empfehlen. Für die Zugehörigkeit zu ei-ner Kirchgemeinde gilt weiterhin das Wohnortsprinzip. Ein Passus in der Verfassung wird aber der Synode ermöglichen, die freie Gemeindewahl durch ein entsprechendes Gesetz bei Bedarf einzuführen.
In Kraft treten werden all diese Änderungen erst 2016. Kirchgemeindebehörden, aber auch Einzel-personen haben vom Dezember bis Mai 2014 Gelegenheit, ihre Meinung zum Verfassungsentwurf abzugeben. Danach geht die überarbeitete Version zweimal vor die Synode, bevor in ei-ner Volksabstimmung im Herbst 2015 endgültig darüber abgestimmt wird.


Zum Bild: Konfirmiert und stimmberechtigt: Mit 16 Jahren sollen Jugendliche innerhalb der Luzerner Kirche künftig abstimmen dürfen. | epd-bild

Annette Meyer zu Bargholz

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