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Über Schweigen oder Reden entscheiden nicht Pfarrpersonen

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14.02.2018
Ein früherer Gefängnisseelsorger wurde verurteilt, weil er Informationen weitergab. Das ist zwar grundsätzlich verboten – aber nicht ganz immer. Es ist eine oft verfilmte Entscheidung, unter anderem von Alfred Hitchcock im berühmten «I confess» oder «Zum Schweigen verurteilt»: Darf ich in mich gesetztes Vertrauen verletzen, um andere möglicherweise zu schützen? Oder verdient mein Schützling meinen Schutz eher?

Weil er die erste Frage für sich bejahte, musste ein ehemaliger Seelsorger der Berner Justizvollzugsanstalt Thorberg im Alter von 80 Jahren Anfang Februar vor dem Zürcher Bezirksgericht antreten. Er habe unerlaubte Aussagen über einen ehemaligen Häftling gemacht, lautete die Anklage. Der Richter sprach den Pfarrer der Amtsgeheimnisverletzung schuldig.

Pfarrer verurteilt

Die Polizei verdächtigte einen 54-jährigen Mann, im vergangenen Mai in Dietikon eine Frau überfallen, beraubt und sexuell genötigt zu haben. Sie wandte sich an den ehemaligen Thorberg-Pfarrer. Dieser hatte den Verdächtigten im Gefängnis als Seelsorger betreut und danach noch privat Kontakt gepflegt. Nun gab er der Polizei über den gesuchten Mann Auskunft und überreichte ihr zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten aus den 80er-Jahren – ohne zuvor beim Verdächtigen selbst oder bei der zuständigen Stelle um eine Entbindung vom Amtsgeheimis zu ersuchen.

Das tat er erst im Nachhinein – und gestand vor Gericht ein, dass dies ein Fehler war. Das bestätigt Martin Koelbing, Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten beim Kanton Bern. Eine ratsuchende Person müsse «absolut sicher» sein können, dass ihre Seelsorgerin oder ihr Seelsorger für sich behält, was sie ihm oder ihr anvertraut. «Das bedeutet, dass nichts und niemand auf der Welt, auch keine vorgesetzte Behörde einen Seelsorger zu einer Aussage verpflichten kann», sagt Koelbing.

Erlaubnis zum Reden ist möglich

Eine Ausnahme gebe es aber: Wenn die Pfarrperson selbst um Entbindung ersuche. Denn wenn sie in ein Dilemma kommt, muss sie abwägen. «Was ist wichtiger, wenn der Seelsorger mit einer Aussage ein Leben retten und schützen kann, das sonst bedroht wäre: der Schutz des Schützlings oder der Schutz des von ihm Bedrohten?» Komme die Pfarrperson zum Schluss, dass nur eine Aussage grosses Unheil abwenden kann, müsse sie um die Befreiung vom Seelsorgegeheimnis ersuchen, sagt Martin Koelbing.

Dass sie nicht einfach selbstmächtig aussagen könne, diene ihrem eigenen Schutz: «Es ist eine Art Vier-Augen-Prinzip: Eine vorgesetzte Person muss die Situation würdigen und entscheiden.» Je nach Seelsorgestelle sei das eine andere, führt Martin Koelbing die Situation im Kanton Bern aus: Bei Gefängnissseelsorgern die kantonale Polizei- und Militärdirektion, bei Spitalseelsorgern die Kantonsärztin der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, bei Regionalpfarrpersonen die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und bei den Gemeindepfarrpersonen der Synodalrat. Bei den römisch- und christkatholischen Pfarrpersonen schliesslich müsse der Bischof entscheiden.

Dass Schützlinge um den Verrat ihrer Geheimnisse fürchten müssen, sei aber nicht häufig. «Bei Geistlichen ist die Entbindung vom Amtsgeheimnis sehr selten, das kommt im Kanton Bern alle paar Jahre mal vor», sagt Koelbing. Sie unterliegen einem Spezialfall des Amtsgeheimnis, dem Seelsorgegeheimnis. Und dieses gehöre zum Kern ihres Berufes.

Marius Schären/reformiert.info

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