Baselland, Basel-Stadt, Luzern, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri, Zug

Beamtenstatus der Pfarrer könnte flexibleren Modellen weichen

min
01.01.2016
Serie neue Kirchenverfassung 2016: Personalrechtliche Fragen

Wie muss die reformierte Kirche im Kanton Luzern organisiert sein, um ihren Auftrag an den Mitgliedern in den nächsten Jahren möglichst erfolgreich zu erfüllen? Diese Frage steht im Mittelpunkt der laufenden Verfassungsrevision. Der Kirchenbote beschäftigt sich in einer Serie mit den Hauptpunkten des Regelwerks. Folge 3: das Teilprojekt «Personalrechtliche Fragen».
Schlägt man in der aktuellen Luzerner Kirchenverfassung etwas zum Thema «Personal» nach, findet man dort ausschliesslich Angaben über die Pfarrer. Sozialdiakone und Katechetinnen sucht man dort vergebens. Das Gleiche gilt auch für alle anderen kirchlichen Mitarbeitenden. «Heute ist man überzeugt, dass die kirchliche Basisarbeit nicht ausschliesslich von Theologen geleistet wird. Eine moderne Verfassung sollte dieser gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen», sagt Stephan Dünki. Der Synodale und Mitglied der Kirchenpflege Emmen-Rothenburg ist Leiter jenes Projektteams, welches sich mit Fragen rund um das Personalrecht in der künftigen Luzerner Kirchenverfassung beschäftigt.
«Unsere Gruppe prüft beispielsweise, ob nicht alle Berufsgattungen die gleichen Anstellungsbedingungen haben sollten», so Dünki. Das bedeute, dass nur dann personelle Spezialbedingungen für bestimmte Berufsgruppen gemacht werden, wo diese notwendig sind. «Personalrechtliche Fragen sollen aber nicht in der Verfassung geregelt werden, sondern in den Kirchen- und Personalordnungen. Nur so kann das Personalrecht flexibel und zeitgerecht angepasst werden.»
Ein weiterer Diskussionspunkt, der bereits in vergangenen Synoden angesprochen wurde, ist der Beamtenstatus der Pfarrer. Als öffentlich-rechtliche Organisation müsse die Kirche überlegen, ob sie auch die Pfarrpersonen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen anstellen will. «In neueren Verfassungen einiger anderer reformierten Kirchen ist das bereits beschrieben. Auch der Kanton Luzern führt seit 2003 keinen Beamtenstatus mehr», so Dünki.
Neben Wahlprozedere und Amtsdauer ist die Kündbarkeit ein wichtiger Unterschied zwischen Beamten und nach öffentlichem Recht Angestellten. Sollte es zu einer Änderung in der Verfassung kommen, hätten Pfarrer die gleichen Kündigungsbedingungen wie andere Angestellte und wären nicht mehr unkündbar. «Es geht nicht darum, jemanden leichter loszuwerden, sondern darum, gemeinsam gute Lösungen für alle Parteien zu finden», berichtet Dünki von den Diskussionen im Team. In Konfliktfällen könnte eine neu zu gründende Schlichtungsstelle vermitteln.
Auch die Amtsdauer der Pfarrpersonen wird in der Arbeitsgruppe erörtert: Ist der bestehende Sechsjahres-Rhythmus sinnvoll oder sollten Pfarrer unbefristet angestellt werden? Will man die Volkswahl beibehalten? «Ziel all dieser Fragestellungen und Diskussionen ist es», so Dünki, «die Grundlagen für ein effizientes und flexibles Personalrecht zu schaffen, das den demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen genügt und Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermassen gerecht wird.» 

mzb


Stephan Dünki.

Unsere Empfehlungen

Aufgeheiztes Klima

Aufgeheiztes Klima

Vor 500 Jahren kam es im Raum Stein am Rhein, Stammheim und der Kartause Ittingen zu einem Aufstand im Zusammenhang mit der beginnenden Reformation. Ein Stationenweg und Veranstaltungen laden ein, über aktuelle Fragen des Glaubens und Zusammenlebens nachzudenken.